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7310 Bad Ragaz
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Die Lieferung der Targa-Tech AG Produkte erfolgt ausschließlich auf Basis unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
1.1 Grundlage eines jeden Auftrages sind Angebot, Auftragsbestätigung, sowie die im folgenden angeführten »Allgemeinen Geschäftsbedingungen«. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung beider Vertragsparteien. Mündliche Nebenabreden sind nicht verbindlich.
1.2 Alle technischen Erklärungen, Beratungen, die von unseren Richtlinien abweichen sowie Vereinbarungen bezüglich Preise, Lieferzeit und Zahlungskonditionen, die unsere Mitarbeiter abgeben, werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
1.3 Alle erforderlichen Daten, wie Name, Adresse, Auftrags- bzw. Buchungsdaten des Kunden werden in unserer EDV gespeichert und sind somit gesetzlich dem Datenschutz unterworfen.
1.4 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
2.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse abgesandt hat.
2.2 Bei Änderungen und Ergänzungen, die vom Kunden nach Vertragsabschluss gewünscht werden, steht es uns frei diese zu berücksichtigen. Arbeitszeit und Material werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Die gelieferten Angebote, Preislisten und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.3 Die Angebote des Verkäufers gelten freibleibend. Preise verstehen sich wie im Umfang der Auftragsbestätigung beschrieben.
Wenn die Kreditwürdigkeit unseres Kunden in Frage gestellt wird oder bei Betriebsstörung, Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Werkstoffe, Verkehrsbehinderungen bzw. ähnlichen Umständen wir zu einer Lieferung außerstande sind oder der von uns vereinbarte Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wurde, hat der Kunde kein Recht auf Schadenersatz oder sonstige Ansprüche. Bei einer zweifelhaften Kreditwürdigkeit unseres Kunden haben wir aber auch die Wahl anstatt eines Vertragsrücktritts die sofortige Barzahlung oder die Sicherheitsleistung im Umfang der gesamten Auftragssumme vor Lieferung zu fordern.
4.1 Die in Zeichnungen, 3D-Daten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Masse, Preis, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
4.2 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum der Firma Targa-Tech AG. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Veröffentlichung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bestellers erfolgen.
4.3 Lieferanten haben diese AGB einmalig zu Unterschreiben und an uns zurück zu senden.
5.1 Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart, ab Auslieferungslager des Verkäufers, inklusive Verpackung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.
5.2 Die Preise basieren auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
5.3 Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tage der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.
6.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers abweichende Zahlungstermine vereinbart wurden. Bei Kosten Intensiven Aufträgen mit hohem Material Anteil kann eine Akonto Zahlung vereinbart werden. Generell gelten 60 Tage netto.
6.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistung Ansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
6.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Erbringung der rückständigen Zahlungen oder
sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
d) sofern auf Seiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 10 vorliegt, ab Fälligkeit
Verzugszinse von 4% verrechnen oder vom Vertrag zurücktreten.
7.1 Die im Vertrag angeführten Liefertermine sind Fixtermine und verstehen sich als verbindlich. Die vereinbarten Liefertermine verlängern sich um maximal einen Monat, insoweit wir aus betrieblichen Gründen, welche mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden können,
zur fristgerechten Lieferung außerstande sind. Wir übernehmen keine Haftung für verspätete Lieferungen die aus Betrieblichen Gründen wie Maschinenausfall und anderen nicht voraussehbaren Ereignissen.
7.2 Der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Liefertermin ist als Richtzeit zu verstehen. Sollte es also infolge von Materialbeschaffungsschwierigkeiten, höherer Gewalt oder dergleichen verspätete Lieferungen geben, so bleibt es uns vor eine neue Lieferzeit zu setzen. In diesem Fall kann der Kunde frühestens 4 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins vom Vertrag zurücktreten. Jegliche Schadenersatzansprüche, hervorgerufen durch verspätete Lieferung, sind ausgeschlossen. Teilleistungen, Teillieferungen und deren Rechnungslegung sind zulässig. Wobei diese vom Kunden abzunehmen und zu den festgelegten Zahlungskonditionen zu bezahlen sind.
8.1 Die Kosten sowie die Gefahr des Versands gehen mit Übergabe der Ware an die Spedition oder Frachtführer ausschließlich auf den Käufer über, auch dann, wenn durch einen Abnahmeverzug die Ware separiert werden muss.
8.2 Wir übernehmen keine Haftung für Überbeladung, Schäden im Zuge der Beladung sowie die Vollständigkeit der Beladung. Treten dennoch Mängel auf, sind diese sofort zu rügen und es treten dann die daraus resultierenden Rechte in Kraft.
8.3 Im Falle von Transportschäden sind diese unverzüglich beim Spediteur bzw. dem Frachtführer zu melden und vom Frachtführer auf dem Empfangsschein festzuhalten.
9.1 Wir leisten Gewähr nach Maßgabe des Gesetzes und im Sinne der folgenden Bestimmungen. Bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Übernahme zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich in detaillierter Weise anzuzeigen. Ebenso müssen später hervorgekommene Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist wegen einer Mängelbehebung erfolgt nicht. Solange der Kunde seine Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, sind wir zu einer Mängelbehebung, insbesondere zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht verpflichtet. Wird die gelieferte Ware vom Kunden verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für Kosten einer durch den Kunden selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir ausschließlich dann aufzukommen, wenn wir hierzu die schriftliche Zustimmung gegeben haben. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die gelieferten Waren bestimmungsgemäß und ausschließlich im Sinne einer allfälligen mitgelieferten Anleitung gebraucht werden. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung, Ausstattung und Material berechtigen ebenso wenig zu einer Beanstandung wie Farbabweichungen oder dergleichen.
9.2 Sind wir unserem Kunden zu Gewährleistung verpflichtet, steht es uns frei, Nachbesserungen oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Führt dies innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu einer vertragsmäßigen Leistung, kann unser Kunde entweder Preisminderung begehren oder vom Vertrag zurücktreten, all dies nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind in der Höhe nach auf den Wert des mangelhaften von uns gelieferten Produktes eingeschränkt. Für Folgeschäden, die im Zusammenhang mit einem Gewährleistungsfall auftreten, etwa nach bereits stattgefundener Verarbeitung, kommen wir nicht auf.
10.1 Schadenersatzansprüche etwa wegen Lieferverzug, Vertragsrücktritt, mangelhafter Lieferung sowie aus welchen Gründen auch immer, können gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu verantworten haben. Ebenso sind sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere auch solche wegen positiver Vertragsverletzung oder wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss ausgeschlossen, es sei denn, dass wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
10.2 Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die reine Schadens-behebung, nicht aber auch Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Liefergeschäft ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich CH-7310 Bad Ragaz
Diese Geschäftsbedingungen akzeptiert.
Lieferant
Darum
Unterschrift